Allgemeine Verkaufsbedingungen
Tubex GmbH, Fabrikstraße 1, D-72414 Rangendingen
(gültig ab: September 2012)
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend die „Verkaufsbedingungen“) finden Anwendung auf alle Willenserklärungen, die von uns, Tubex GmbH, Fabrikstraße 1, D-72414 Rangendingen (nachstehend bezeichnet als: „TUBEX“) im Zusammenhang mit Herstellung, Verkauf bzw. Lieferung von Aluminiumtuben, Kunststofftuben oder Aluminiumdosen Produkten und Dienstleistungen (nachfolgend gemeinsam die „Produkte“) abgegeben werden, sowie auf alle sonstigen diesbezüglichen rechtsrelevanten Handlungen bzw. Erklärungen der TUBEX. Die Annahme eines Antrags der TUBEX durch den Kunden (nachfolgend der „Auftraggeber“) gilt zugleich auch als Annahme dieser Verkaufsbedingungen sowie als Verzicht des Auftragsgebers auf sein Recht, sich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, etwa seine Einkaufsbedingungen, zu berufen.
Alle vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen TUBEX und dem Auftraggeber geschlossen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform.
Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt TUBEX nicht an, es sei denn, TUBEX hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn TUBEX in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
Eine Nichtdurchsetzung von Bestimmungen der Verkaufsbedingungen durch TUBEX ist nicht als Verzicht auf das Recht der TUBEX auszulegen, diese Bestimmungen durchzusetzen; ebenso wenig werden Rechte der TUBEX als Folge einer verzögerten oder nicht erfolgten Durchsetzung dieser Bestimmungen berührt.
Die Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Sie gelten dabei auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber im Rahmen seiner Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung.
1. Vertragsabschluss
Das Angebot der TUBEX ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder TUBEX nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt hat. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn TUBEX einen Antrag des Auftraggebers schriftlich bestätigt hat oder wenn TUBEX einen Auftrag ausführt bzw. mit Vorbereitungshandlungen dazu begonnen hat.
An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich TUBEX das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch TUBEX.
Sofern nicht in der schriftlichen Annahme der Bestellung etwas anderes bestimmt ist, werden diese Unterlagen nicht durch Verweis in die Bestellung aufgenommen. Bei Bedarf hat der Auftraggeber die Unterlagen zu prüfen und vor der Konstruktion und der Herstellung des Produkts sicherzustellen, dass das Produkt für seine vorgesehene Verwendung geeignet ist, ggf. durch entsprechende Tests. Die ausschließliche Gewährleistung der TUBEX ist nachstehend (in Abschnitt 8 der Verkaufsbedingungen) geregelt. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich dafür, sämtliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder sonstigen rechtlichen Erfordernisse rechtzeitig einzuholen bzw. zu erfüllen, die unter anderem für die Devisenkontrolle, die Einfuhr des Produkts in den Lieferstaat oder die Bezahlung der verkauften Produkte erforderlich sind. Der Auftraggeber hat TUBEX schriftlich vom Erhalt bzw. von der Erfüllung derartiger Erlaubnisse, Genehmigungen oder sonstiger rechtlichen Erfordernisse in Kenntnis zu setzen.
2. Preise
Sofern nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist, verstehen sich sämtliche Preise der Produkte „ab Werk“ (Ex Works ICC Incoterm 2010), ausschließlich Fracht und der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene Preis kann von TUBEX bis zum Liefer- bzw. Leistungstag geändert werden, falls sich einer oder mehrere der zur Festlegung des Preises verwandten Faktoren ändern, selbst wenn die Änderung zum Zeitpunkt des Angebots vorhersehbar war. TUBEX setzt den Auftraggeber von derartigen Erhöhungen in Kenntnis. Unbeschadet des Vorstehenden werden unsere Preise und Sätze mindestens einmal jährlich aktualisiert. Der Auftraggeber zahlt die für die Produkte anfallenden Steuern und Abgaben, die gegenwärtig oder zukünftig im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Transport, der Verwendung oder der Entsorgung der Produkte erhoben werden.
3. Zahlung
Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind alle Rechnungen unverzüglich, spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Gegenüber Zahlungsansprüchen der TUBEX kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Ebenso dürfen Zahlungen nur zurückgehalten, verzögert, unter Vorbehalt geleistet oder unterbrochen werden, sofern unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche bestehen.
Sofern nicht schriftlich und ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unterliegen die Preise der Produkte keinen Abzügen oder Rabatten durch TUBEX.
Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der TUBEX werden für rückständige Beträge, ohne dass es einer Mahnung bedarf, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Diese Verzugszinsen laufen ohne vorherige Benachrichtigung am ersten Tag nach dem Tag auf, an dem die Zahlung fällig ist. Ferner ist TUBEX im Falle eines Zahlungsverzugs berechtigt, (i) die Erfüllung sämtlicher ihrer Pflichten auszusetzen, (ii) sämtliche offenen Bestellungen mit dem Auftraggeber innerhalb von acht (8) Tagen nach Zugang einer förmlichen Zahlungsaufforderung an den Auftraggeber durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu stornieren sowie (iii) vom Auftraggeber zu verlangen, dass dieser die Produkte auf seine eigenen Kosten und Gefahr zurücksendet.
Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der TUBEX gegen den Auftraggeber ist TUBEX außerdem berechtigt, durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die sofortige Zahlung sämtlicher anderen Rechnungen zu verlangen, die als Folge des Verzugs fällig werden.
Ist TUBEX zur Vorleistung verpflichtet, und werden TUBEX nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers auszugehen ist, so kann TUBEX nach eigener Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist (u. a. Vorauskasse) oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist TUBEX vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
TUBEX ist stets berechtigt, Beträge, die TUBEX dem Auftraggeber schuldet, mit Beträgen aufzurechnen, die der Auftraggeber der TUBEX schuldet. Wechsel und Schecks werden – wenn überhaupt – nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Scheckkosten gehen zulasten des Auftraggebers. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem TUBEX über den Gegenwert verfügt.
4. Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller erforderlichen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich. Erfüllt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten nicht, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Höhere Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Schwierigkeiten in der Beschaffung von Rohstoffen oder andere, von TUBEX nicht zu vertretende Hindernisse bei TUBEX oder seinen Lieferanten befreien für die Dauer der Störung oder deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so ist TUBEX und der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Setzt der Auftraggeber der TUBEX nach ihrem Verzug eine angemessene Nachfrist von wenigstens zwei Wochen, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatz anstatt der Leistung wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens steht dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf fahrlässiger erheblicher Pflichtverletzung beruhte. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit der TUBEX ist die Haftung stets auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die in diesem Absatz geregelten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TUBEX berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Zu Teillieferungen und Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit ist TUBEX berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Auftraggebers entgegensteht.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen einer Lieferverzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht. Sofern nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist, behält sich TUBEX das Recht vor, vom Auftraggeber zu verlangen, sämtliche bestellten Produkte in einer einzigen Lieferung anzunehmen.
5. Serienlieferungen, langfristige und Abrufverträge
Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende kündbar, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten oder bei unbefristeten Verträgen nach Ablauf der ersten vier Wochen Vertragslaufzeit eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeder der Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmengen vereinbart, so richtet sich unsere Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen. Wird die Bestellmenge oder Zielmenge um mehr als 20 % unterschritten, so sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen. Überschreitet der Auftraggeber mit unserem Einverständnis die Menge um mehr als 20 %, so kann er eine angemessene Preisreduzierung verlangen, sofern er dies spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Liefertermin schriftlich anzeigt. Die Höhe der Reduzierung oder Erhöhung ist nach den Grundlagen unserer Kalkulation zu ermitteln.
Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens drei Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. In diesem Fall sind wir von unserer Lieferverpflichtung befreit, wenn der Abruf aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erfolgt. Liefern wir dennoch, so gehen Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Auftraggeber verursacht sind, zulasten des Auftraggebers.
6. Gefahrenübergang, Versand und Verpackung
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2010). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.
Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl des Transportmittels und des Transportweges nach unserem Ermessen.
Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Leihweise überlassene oder tauschbare Packmittel (z. B. Paletten) sind längstens binnen 2 Monaten zurückzugeben oder zu tauschen.
7. Maße, Gewichte, Farben, Liefermengen, Verträglichkeit mit Füllgütern
Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN- und EN-Normen. Im Übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an, sie sind jedoch nur annähernd korrekt / zutreffend und stellen insbesondere keine Beschaffenheitsgarantien oder -angaben dar. Geringfügige Abweichungen, insbesondere technisch bedingte übliche Abweichungen, berechtigen den Auftraggeber nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Gegenüber der Auftragsmenge ist – auch bei Teillieferungen – eine Mehr- bzw. Minderlieferung unter Beachtung der Handelsbräuche von bis zu 10 % zulässig.
Farbabweichungen nach Andruck:
Fertigt TUBEX Dosen oder Tuben musterhaft, zur Veranschaulichung des Druckbildes auf einer Andruckmaschine oder auf einer Fertigungslinie als Kleinstserie im „Tipp- Betrieb“, kann TUBEX nicht garantieren, dass eine identische Reproduktion des Druckbildes und insbesondere der Farbtöne in industrieller Fertigung möglich sein wird. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, solche Tonwertveränderungen und Farbtoleranzen in der späteren industriellen Fertigung zu akzeptieren, die ursächlich auf Einflüsse und Bedingungen der industriellen Produktion zurückzuführen sind; zudem akzeptiert der Auftraggeber solche Einflüsse auf das Druckbild, die ursächlich auf Toleranzunterschiede im Lackauftrag zurückzuführen sind.
Wechselwirkungen von Produkten mit Füllgütern:
TUBEX haftet nicht für die Haltbarkeit und Beständigkeit der Produkte gegenüber chemischen und physikalischen Beeinträchtigungen durch Füllgüter, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Vielmehr ist zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, dass vor Aufnahme der industriellen Serienproduktion weitreichende Tests durch den Auftraggeber durchgeführt worden sein müssen, die die Verträglichkeit des Füllguts mit den Produkten (Migration, Diffusion, auch Verträglichkeit von Füllgut und zur Herstellung des Produkts verwendeten Lacken, Folien, Etiketten oder Farben usw.), allen beim Auftraggeber angewandten Produktions- und Abfüllungsprozessen sowie den Lagerbedingungen vor, während und nach der Abfüllung bestätigen müssen.
Diese Tests kann TUBEX bereits aus praktischen Gründen nicht selbst vornehmen, da alle soeben aufgeführten Prozesse beim Auftraggeber stattfinden, insbesondere das Original-Füllgut und die Original-Abfüllbedingungen nur dem Auftraggeber bekannt sind bzw. von diesem beherrscht werden.
Treten Fehler im Bereich des von TUBEX hergestellten Produktes auf, die durch o. g. Tests hätten erkannt werden können, sind gegen TUBEX keinerlei Ansprüche gegeben.
Ergänzend wird auf ggf. geltende lebensmittelrechtliche Anforderungen verwiesen, die TUBEX im Detail nicht bekannt sind und die ebenfalls ausschließlich vom Auftraggeber zu prüfen sind.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, beachtet TUBEX für die von ihr zu liefernden Gegenstände die anerkannten Regeln der Technik, Normen und Vorschriften in Deutschland und wird keine eigenen Recherchen über im Ausland geltende Normen und Vorschriften durchführen. Wünscht der Auftraggeber die Einhaltung ausländischer Normen und Vorschriften, so hat der Auftraggeber die TUBEX auf solche Normen und Vorschriften bei Vertragsschluss, jedenfalls aber so rechtzeitig hinzuweisen, dass TUBEX diese berücksichtigen kann, und hat TUBEX diese ferner auf Wunsch zu erläutern.
8. Gewährleistung
TUBEX gewährleistet gemäß den nachstehenden Bedingungen, dass die Produkte den vertraglich festgelegten technischen Daten entsprechen und innerhalb der üblichen bzw. vereinbarten Toleranzen liegen. Der Auftraggeber zeigt TUBEX sämtliche Ansprüche unter der Gewährleistung für offensichtliche Mängel vor der Verwendung/Verarbeitung der Produkte innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach deren Lieferung schriftlich an. Der Auftraggeber zeigt sämtliche sonstigen Ansprüche unter der Gewährleistung für Fehler und Mängel, ausgenommen offensichtliche Mängel, innerhalb von sechs (6) Monaten nach deren Lieferung schriftlich an. In jedem Fall zeigt der Auftraggeber TUBEX derartige Ansprüche innerhalb von fünf (5) Tagen nach der Entdeckung des Fehlers bzw. Mangels an.
Die Haftung der TUBEX unter dieser Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber seine Anzeige nicht innerhalb der jeweiligen Frist abgibt. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Gibt der Auftraggeber TUBEX nicht die Möglichkeit, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und/oder stellt er auf unser Verlangen nicht Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bemängelten Ware vor, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Die Überprüfung hat durch TUBEX unverzüglich zu erfolgen, sofern der Auftraggeber ein Interesse an der sofortigen Erledigung darlegt.
Bei Vorliegen eines Fehlers oder Mangels wird TUBEX entweder (i) das fehlerhafte Produkt auf eigene Kosten nacharbeiten, (ii) das Produkt auf eigene Kosten austauschen oder (iii) dem Auftraggeber den Preis für das fehlerhafte Produkt anteilig zurückerstatten. Soweit ein von TUBEX zu vertretender Mangel vorliegt, ist TUBEX nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt. Gemäß der Gewährleistung durchgeführte Mängelbeseitigung oder Nachlieferung sind auf die vorstehend genannte Gewährleistungsfrist beschränkt. Bevor der Auftraggeber weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadenersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist TUBEX zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit TUBEX keine anderslautende Garantie abgegeben hat. Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligem Nacherfüllungsanspruch fehl, ist diese unmöglich, dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert TUBEX die Nacherfüllung, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern).
Klagen gegen TUBEX sind vom Auftraggeber innerhalb von zwei (2) Jahren nach der Anspruchsentstehung zu erheben; danach verjähren sämtliche Ansprüche. Der Auftraggeber hält sämtliche Anweisungen der TUBEX, u. a. hinsichtlich der Lagerung und Verwendung der Produkte, ein und setzt seine eigenen Kunden oder Unterauftragnehmer davon in Kenntnis. Befolgt der Auftraggeber diese Anweisungen nicht oder informiert seine Kunden nicht darüber, so haftet TUBEX nicht unter dieser Gewährleistung oder für Verluste und Schäden des Auftraggebers oder eines Dritten. Der Auftraggeber übernimmt sämtliche aus der Verwendung der Produkte entstehenden Risiken und Verbindlichkeiten.
Folgende Mängel und Fehler werden ausdrücklich nicht von der Gewährleistung umfasst:
– Mängel aufgrund einer Nichteinhaltung von Angaben oder Anweisungen TUBEX,
– Mängel aufgrund normaler Abnutzung,
– Mängel aufgrund des Transports oder der verwendeten Transportmittel (falls ex works),
– Mängel aufgrund von Lagerbedingungen bei einer Lagerung, die nicht durch TUBEX vorgenommen oder beauftragt wurde,
– Mängel aufgrund von Änderungen der Produkte oder deren Verwendung durch den Auftraggeber oder einen Dritten ohne die schriftliche Einwilligung TUBEX,
– Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts an den Auftraggeber nicht bestanden,
– Mängel eines Produkts, das nicht zum Verkauf oder einer anderen Form des Vertriebs bestimmt war,
– Mängel, die auf das Endprodukt zurückzuführen sind, das in das Produkt eingebaut wurde bzw. in welches das Produkt eingebaut wurde, oder auf Anweisungen an den Hersteller des Endprodukts,
– Mängel, die angesichts des wissenschaftlichen und technischen Standards zum Herstellungszeitpunkt nicht hätten bekannt sein müssen.
Der Auftraggeber haftet gegenüber TUBEX und entschädigt TUBEX für sämtliche Folgen, die aus Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Produkte entstehen, sofern die Produkte in Übereinstimmung mit ihren technischen Daten geliefert wurden.
Rügt der Auftraggeber aus Gründen, die TUBEX nicht zu vertreten hat, zu Unrecht das Vorliegen eines von TUBEX zu vertretenden Mangels, so ist TUBEX berechtigt, die TUBEX entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder
-Feststellung dem Auftraggeber zu berechnen.
9. Haftungsfreistellung
Der Auftraggeber stellt TUBEX von sämtlichen Ansprüchen, insbesondere auf Schadensersatz – einschließlich solcher mit Strafcharakter (speziell in den USA und Kanada) – frei, die von Dritten, einschließlich Konsumenten (und deren Rechtsnachfolgern) unabhängig von der Rechtsgrundlage aufgrund der in den Produkten verpackten Erzeugnisse, einschließlich Tabakerzeugnisse, gegen uns geltend gemacht werden. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen grundsätzlich gesundheitsschädlich ist und/oder im konkreten Fall zu Gesundheitsschäden geführt hat (oder führen könnte), oder aber dass die – auch bestimmungswidrige – Benutzung der Produkte in unseren Verpackungen zu Körper-, Sach- oder sonstigen Schäden führt oder geführt hat. Dies gilt auch für Ansprüche auf Vollstreckung auf der Grundlage einer in den USA oder Kanada oder einem nicht der EU und des EwiR angehörigen Staates aufgrund der in unseren Verpackungen enthaltenen Füllgüter ergangenen Entscheidung, die uns gegenüber in Deutschland, den USA oder einem anderen Staat geltend gemacht werden. Der Freistellungsanspruch der TUBEX schließt angemessene Anwaltskosten und Auslagen für die Abwehr derartiger Ansprüche ein.
10. Eigentumsvorbehalt
TUBEX behält sich das vollumfängliche und ausschließliche Eigentum an den Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug trotz angemessener Nachfrist, ist TUBEX berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegenstände durch TUBEX nicht gestattet ist. In der Zurücknahme der Sache durch TUBEX liegt kein Rücktritt des Vertrages, sofern TUBEX dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Nach Rücknahme der gelieferten Sache ist TUBEX zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bis zur vollständigen Zahlung hat der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die gelieferten Produkte ordnungsgemäß gelagert und eindeutig als TUBEX gehörende Produkte gekennzeichnet werden, damit sie identifiziert und nicht mit Produkten anderer Lieferanten verwechselt werden können, die Rechte TUBEX an diesen Produkten zu schützen und die TUBEX unverzüglich von Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Produkte in Kenntnis zu setzen. Die Produkte dürfen nicht übertragen, weiterverkauft oder verpfändet werden sowie allgemein keinen Rechten unterliegen, die Dritten eingeräumt wurden. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt TUBEX jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. TUBEX ist jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen kann TUBEX verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Eine Einziehung der Forderung durch TUBEX ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht. Die Verarbeitung oder Umbindung der Vorbehaltswaren nimmt der Auftraggeber für TUBEX vor, ohne dass TUBEX daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Auftraggeber unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht TUBEX aus der daraus hervorgegangenen Ware Miteigentum in Höhe des Rechnungswerts unserer verbundenen, vermischten, vermengten bzw. verarbeiteten Ware zu. Die betreffende Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. TUBEX verpflichtet sich, die TUBEX zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers auch insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt TUBEX.
11. Werkzeugausrüstung
Auch bei Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge, Stammformen, Bestandteile von Produktionsanlagen, Klischees u. Ä. durch den Auftraggeber bleiben diese das alleinige Eigentum der TUBEX. Bei Nichtausnutzung hat der Auftraggeber den Restanteil der nicht gedeckten Kosten zu vergüten. Die Weiterbelastung von Auslagen, die vor Produktionsbeginn anfallen und nicht im Produktpreis enthalten sind (Kosten der Projektentwicklung, der Muster und der Andrucke etc.), behält sich TUBEX vor.
12. Kosten der Einlagerung
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ab Anzeige der Versandbereitschaft Lagergebühren berechnet. Diese betragen monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrags.
13. Einhaltung von Vorschriften – Informationen
Durch die Annahme der technischen Daten der Produkte bestätigt der Auftraggeber, dass ihm die Konstruktion und die Eigenschaften dieser Produkte sowie die möglichen Gefahren in Bezug auf die Produkte vollumfänglich bekannt sind. Der Auftraggeber führt sämtliche erforderlichen Kontrollen und Verifizierungen der Produkte durch. Der Auftraggeber ist alleinverantwortlich für die Einhaltung der geltenden Vorschriften in Bezug auf die Einfuhr, den Vertrieb und die Verwendung der Produkte in deren Lieferstaaten. Der Auftraggeber ist alleinverantwortlich für die Erstellung geeigneter Warnhinweise und Informationen an seine Kunden und Endverbraucher in Bezug auf die Verwendung der Produkte und/oder deren mögliche Gefahren sowie daraus entstehende Folgen.
14. Höhere Gewalt
TUBEX haftet nicht für eine Verletzung seiner Pflichten im Falle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung seiner Pflichten behindert, verhindert oder verzögert wird. Als höhere Gewalt gelten u. a. Naturkatastrophen, Sturm, Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, Unfälle, Betriebsunterbrechungen, Streiks (einschließlich Streiks, die unsere Lieferanten betreffen), Aussperrungen, Unterbrechungen und/oder Verzögerungen beim Verladen oder Transport, Stromausfälle, Embargos, Handelsverbote, Rohstoffknappheit, Unfälle im Zusammenhang mit der Werkzeugausrüstung, Sabotage, Eingriffe ziviler oder militärischer Behörden, Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, terroristische Handlungen und Unruhen. TUBEX setzt den Auftraggeber von dem Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Ausführung der Bestellung betrifft, unverzüglich schriftlich in Kenntnis. In diesem Falle werden die Pflichten der TUBEX ausgesetzt und Leistungs- sowie Lieferzeiten verlängert; die Bestellung bleibt jedoch weiterhin gültig. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an, so kann jede Partei die davon betroffene Bestellung durch Einschreiben mit Rückschein mit sofortiger Wirkung stornieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche bis zum Tage der Stornierung hergestellten Produkte abzunehmen und zu bezahlen sowie TUBEX nach Maßgabe von Abschnitt 12 dieser Verkaufsbedingungen für sämtliche bereits entstandenen sonstigen Kosten und Auslagen zu entschädigen.
15. Stornierung und Beendigung von Bestellungen – Übertragung von Bestellungen
15.1 Stornierung und Beendigung von Bestellungen:
Stornierungen oder Aufhebungen einer Bestellung oder von Teilen derselben vor Lieferung bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung TUBEX, es sei denn, es liegt eine von TUBEX zu vertretende Pflichtverletzung vor. Im Falle einer Stornierung einer Bestellung oder eines Teils davon trägt der Auftraggeber die gesamten, der TUBEX und seinen Unterauftragnehmern bereits entstandenen Kosten und Auslagen, für z. B. Vorräte von fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder Konstruktions-, Reproarbeiten sowie Werkzeuge, die bereits hergestellt oder erbracht wurden oder sich im Fertigungsprozess befinden, sowie Vorräte an eingekauften Bauteilen.
15.2 Übertragung von Bestellungen bzw. Abtretung von Rechten aus Verträgen:
Die Identität des Auftraggebers ist von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung der TUBEX, eine Bestellung anzunehmen. Folglich dürfen Bestellungen vom Auftraggeber ohne unsere schriftliche Einwilligung weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten oder auf Dritte übertragen werden. Auch ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ihm aus einem Vertrag mit TUBEX zustehende Rechte ohne Einwilligung der TUBEX an Dritte zu übertragen. TUBEX ist berechtigt, Bestellungen des Auftraggebers uneingeschränkt an einen Dritten seiner Wahl weiter zu vergeben oder Bestellungen des Auftraggebers sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten auf seine Beteiligungsunternehmen zu übertragen, jeweils vorbehaltlich einer angemessenen vorherigen schriftlichen Benachrichtigung des Auftraggebers.
16. Geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte
Die gegenüber dem Auftraggeber offen gelegten Pläne, Konstruktionen, Zeichnungen, Gussformen, Fotografien, Produktionsgrafiken, Modelle, technischen und kaufmännischen Materiallisten, Empfehlungen, Testergebnisse, Kataloge, Broschüren, Handbücher, Patente, Entwürfe, Anmerkungen sowie allgemein sämtliche Unterlagen sowie sämtliche schriftlichen oder mündlichen Informationen (nachfolgend gemeinsam „Geistiges Eigentum“) sind und bleiben Eigentum der TUBEX. Es ist dem Auftraggeber folglich untersagt, Geistiges Eigentum ohne unsere schriftliche Einwilligung zu verwenden, weiterzugeben oder zu vervielfältigen. Übertragungen von Geistigem Eigentum oder Know-how TUBEX auf den Auftraggeber oder von Rechten des Auftraggebers an Konstruktionen und Modellen, die in die von TUBEX entwickelten Produkte eingebaut werden, erfolgen auf nichtausschließlicher Grundlage und beschränken nicht das Recht der TUBEX, unter Verwendung dieses Geistigen Eigentums oder Know-hows Produkte für andere Kunden herzustellen.
17. Teilunwirksamkeit
Werden Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder des Vertrags für nicht durchsetzbar erklärt bzw. unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen bzw. dieses Vertrags.
18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand ist der Sitz der TUBEX. TUBEX ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Leistungen der Sitz der TUBEX. Für Zahlungsverpflichtungen ist Erfüllungsort der Sitz der TUBEX.
Die Wirksamkeit, Auslegung und Erfüllung eines Kaufvertrags für Produkte unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und wird in Übereinstimmung mit dem Recht dieses Staates ausgelegt und durchgesetzt, ungeachtet dessen Kollisionsnormen. Das Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11. April 1980 findet auf den Verkauf von Produkten keine Anwendung.
Stand 01. September 2012